Veröffentlichung für die Ausgabe „Existenzgründerberatung”

Berufsgenossenschaften

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde 1886 durch Bismarck ins Leben gerufen. Die hierzu gesetzlichen Bestimmungen finden sich im SGB VII. Aus diesem Gesetzbuch leiten sich auch die Satzungen der jeweiligen BGen ab.

Deshalb sollte man sich nicht scheuen die Satzungen der jeweilige BG mit dem Gesetz abzugleichen, oder für den Unternehmer unverständlich Regelungen anhand des jeweiligen Gesetzes zu überprüfen Bei weitergehenden Fragen sollte man einen Anwalt befragen, allerdings sollte der Anwalt sich im SGB VII auskennen. Manchmal kann auch ein guter Steuerberater helfen, das ist aber eher selten. Zunächst ist nach §192 SGB VII jedes Unternehmen dazu verpflichtet, sich bei der BG zu melden, aufgrund der Vielzahl von BGen ist es manchmal nicht ganz einfach eine eindeutige Zuständigkeit auszumachen.

Hier nun ein kleiner Check für Ihr Unternehmen:

  1. Vergleichen Sie §131 SGB VII.
  2. Welcher Teil Ihres Unternehmens bildet den Betriebsschwerpunkt (welcher Betriebszweck wird im Unternehmen überwiegend verfolgt?
  3. Welcher Bereich verursacht die höchsten Lohnkosten?
  4. In welchem Gewerbezweig sind die meisten Mitarbeiter beschäftigt

Ebenso sind Kosten des eingesetzten Inventars von Bedeutung.
Sollten Sie zu einer anderen Zuständigkeit kommen, als die Regelung der Zuständigkeit Ihrer jetzigen BG, können Sie eine Überprüfung der Zuständigkeit bei Ihrer BG beantragen.
Wenn Sie einen Antrag an Ihre BG stellen, achten Sie darauf, dass die Bescheide mit Rechtsbehelf zugestellt werden.

Für weitergehende Fragen stehen Wir gerne zur Verfügung.

Bernhard Jarmuzek
Jarmuzek & Partner

Quelle: Artikel als PDF