Wenn auch erst in der zweiten Instanz, hier hat das LSG sinnvoll entschieden!

So hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über die Veranlagung eines Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden, das sich seit 1991 mit dem Verleih (sowie Auf- und Abbau) von Partyzelten, Geschirr, Möbeln und Zubehör beschäftigt. Die Berufsgenossenschaft hatte den Betrieb als Zeltbaubetrieb zu der Tarifstelle für Zimmererarbeiten, Ingenieurholzbau, Tribünenbau, Zeltbau mit der Gefahrklasse 10,5 veranlagt. Das Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft jedoch, diesen Betrieb nach der Gefahrklasse 3,5 zu veranlagen mit der Folge erheblich geringerer Beitragshöhe. Das LSG führte aus, dass der Betrieb mit dem klassischen Auf- und Abbau von Schützenfestzelten nichts gemein hat. Während dort Absturzhöhen von 10 bis 15 m zu verzeichnen sind, weist der Zeltbau im Betrieb der Klägerpartei bei einer maximalen, mit einer Bodenleiter zu erreichenden Montagehöhe von 2,40 m eine äußerstenfalls theoretische, für extrem kurze Zeitdauer mögliche Absturzhöhe von 2,25 m aufweist. Damit sind die Beschäftigten des Klägers dem gewerbetypischen Risiko des Zeltbaus nicht ausgesetzt (Urteil vom 18.01.2007 – L 6 U 96/06 ZVW)